|
Ergänzende Bedingungen zur Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)
|
|
|
Ergänzende Bedingungen
der Gasversorgung Essingen-Oberkochen GmbH (GEO)
zur Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)
|
|
| I. |
Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten (§ 7 GasGVV) |
|
|
Erweiterung und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Gasgeräte sind dem Grundversorger (GEO) mitzuteilen,
soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern.
|
|
|
Die Mitteilung muss spätestens 2 Wochen nach Inbetriebnahme des neuen oder der zusätzlichen Geräte bei der GEO eingehen.
Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
- vollständiger Name und Anschrift des Kunden
- Zählernummer
- Angabe zum Gerät wie Art und Nennwärmeleistung
- Tag der Inbetriebnahme
|
|
| II. |
Abrechnung und Abschlagszahlungen (§§ 12 und 13 GasGVV) |
|
| 1. |
Die Abrechnung des Gasverbrauchs erfolgt grundsätzlich
in 12 monatlichen Abständen. Die GEO erhebt 11 monatliche Abschlagszahlungen.
|
|
| 2. |
Auf Wunsch des Kunden wird der Gasverbrauch von der GEO monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich abgerechnet (unterjährige Abrechnung).
Hierfür gelten die nachfolgenden Bedingungen:
|
|
|
| 2.1 |
Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden. |
|
| 2.2 |
Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist der GEO vom Kunden in Textform spätestens einen Monat
vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen. In der Mitteilung sind anzugeben:
| - |
die Angaben zum Kunden (Firma, Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer),
|
| - |
die Zählernummer, |
| - |
falls der Messstellenbetrieb und / oder die Messung auf Wunsch des Kunden durch einen Dritten durchgeführt wird,
die Angaben zum Messstellenbetreiber und ggf. zum Messdienstleister (Firma, Registergericht, Registernummer, Adresse),
|
| - |
der Zeitraum der gewünschten unterjährigen Abrechnung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich),
|
| - |
das gewünschte Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung. |
|
|
|
| 2.3 |
Die GEO wird die Mitteilung des Kunden und das Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Kunden in Textform bestätigen.
|
|
| 2.4 |
Die unterjährige Abrechnung kann vom Kunden mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt werden.
Die Kündigung ist erstmals nach Ablauf eines Jahres zulässig. Hierauf wird die GEO den Kunden in der Bestätigung nach Ziffer 2.3 gesondert hinweisen.
|
|
| 2.5 |
Erfolgt die Umstellung auf eine unterjährige Abrechnung im laufenden Vertragsverhältnis, erhält der Kunde von der GEO eine Abrechnung
für das bis zum Beginn der unterjährigen Abrechnung verbrauchte Gas. Hierzu übermitteln der Kunde oder sein Messdienstleister den Zählerstand des letzten Tages des Kalendermonats vor Beginn des Zeitraums der unterjährigen Abrechnung in Textform bis zum 3. Werktag des ersten Monats der unterjährigen Abrechnung an die GEO;
anderenfalls ist die GEO zur Verbrauchsschätzung nach §§ 11 Abs. 3 GasGVV berechtigt.
|
|
| 2.6 |
Mit der Abrechnung nach Ziffer 2.5 teilt die GEO dem Kunden die Höhe der nach §§ 13 Abs. 1 GasGVV
ermittelten Abschlagsbeträge für den unterjährigen Abrechnungszeitraum mit.
Bei einer monatlichen Abrechnung werden von der GEO keine Abschlagsbeträge erhoben. Ergibt die Abrechnung nach
Ziffer 2.5, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag mit der nächsten
Abschlagsforderung verrechnet.
Bei einer Umstellung auf eine monatliche Abrechnung wird der übersteigende Betrag erstattet.
|
|
| 2.7 |
Zur unterjährigen Abrechnung wird die Messeinrichtung vom Kunden selbst oder seinem Messdienstleister abgelesen.
Der Kunde oder sein Messdienstleister teilen der GEO den von ihm abgelesenen Zählerstand in Textform unter Angabe des Ablesedatums wie folgt mit:
|
|
| - |
bei monatlicher Abrechnung den Zählerstand am letzten Tag des Abrechnungsmonats bis zum 3. Werktag des Folgemonats,
|
| - |
bei vierteljährlicher Abrechnung den Zählerstand am letzten Tag des 3. Abrechnungsmonats bis zum 3. Werktag des Folgemonats,
|
| - |
bei halbjährlicher Abrechnung den Zählerstands am letzten Tag des 6. Abrechnungsmonats bis zum 3. Werktag des Folgemonats.
|
|
Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder bundesweite gesetzliche Feiertage sind.
|
|
| 2.8 |
Wenn der Kunde oder sein Messdienstleister die Ablesung und Mitteilung nach Ziffer 2.7. nicht oder verspätet
vornimmt, ist die GEO berechtigt, den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden
nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu
schätzen.
|
|
| 2.9 |
Die Übersendung der monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Rechnung erfolgt,
soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, durch die GEO per Post an die vom Kunden benannten Adresse.
|
|
| 2.10 |
Die der GEO durch die Erstellung und Versendung der monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Rechnung
entstehenden Kosten sind vom Kunden je Rechnung zu tragen. Die Kosten sind dem jeweils gültigen und im Internet unter
www.geo-erdgas.de
veröffentlichten Preisblatt "Netznutzungsentgelte" (Ablesung und Abrechnungsentgelte) zu entnehmen.
|
|
| III. |
Zahlungsweise (§ 16 GasGVV) |
|
|
Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise durch
|
|
|
| a) |
Lastschriftverfahren/ Einzugsermächtigung |
|
| oder |
|
| b) |
Banküberweisung auf eines der nachfolgenden Konten: |
|
|
| Kreissparkasse Aalen |
(BLZ 614 500 50) |
Nr. 110 050 940 |
| VR-Bank Aalen |
(BLZ 614 901 50) |
Nr. 57 297 002 |
|
|
| und / oder |
|
| c) |
Bareinzahlung |
|
| zu leisten. |
|
|
| IV. |
Zahlungsverzug, Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung (§§ 17, 19 GasGVV) |
|
|
Die Kosten aufgrund eines Zahlungsverzug, einer Unterbrechung sowie der Wiederherstellung
der Versorgung sind vom Kunden den im Preisblatt der GEO veröffentlichten Pauschalsätze zu ersehen.
|
|
| V. |
Inkrafttreten |
|
|
Die Ergänzenden Bedingungen treten mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft.
|
|